Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
07.07.1976 bis 16.11.2001 — BGBl. Nr. 330/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107.07.197616.11.2001 BGBl. Nr. 330/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.07.1976BGBl. Nr. 330/1976

Außerkrafttretensdatum

16.11.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph eins, (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat für Auswärtige Angelegenheiten errichtet.

  1. Absatz 2,Dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten gehören der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, die jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre), der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten und Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien an. Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Rat für Auswärtige Angelegenheiten zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter. Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten an dessen Stelle zu treten.
  2. Absatz 3,Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

Schlagworte

Zusammensetzung, Mitglied, Funktionsdauer

Gesetzesnummer

10000601

Dokumentnummer

NOR12008754

Alte Dokumentnummer

N11976152530