Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 1. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat für Auswärtige Angelegenheiten errichtet.Paragraph eins, (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat für Auswärtige Angelegenheiten errichtet.
(2)Absatz 2,Dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten gehören der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, die jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre), der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten und Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien an. Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Rat für Auswärtige Angelegenheiten zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter. Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten an dessen Stelle zu treten.
(3)Absatz 3,Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
Schlagworte
Zusammensetzung, Mitglied, Funktionsdauer
Dokumentnummer
NOR12008754
Alte Dokumentnummer
N11976152530