Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.07.1976 bis 16.11.2001 — BGBl. Nr. 330/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 307.07.197616.11.2001 BGBl. Nr. 330/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.07.1976BGBl. Nr. 330/1976

Außerkrafttretensdatum

16.11.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 3, (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.

  1. Absatz 2,Begehrt ein Mitglied des Rates für Auswärtige Angelegenheiten dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden hat.

Gesetzesnummer

10000601

Dokumentnummer

NOR12008756

Alte Dokumentnummer

N11976152550