Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.Paragraph 3, (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2)Absatz 2,Begehrt ein Mitglied des Rates für Auswärtige Angelegenheiten dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden hat.
Dokumentnummer
NOR12008756
Alte Dokumentnummer
N11976152550