Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5. (1) Werden im Rat für Auswärtige Angelegenheiten Fragen beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann den Beratungen beizuziehen.Paragraph 5, (1) Werden im Rat für Auswärtige Angelegenheiten Fragen beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann den Beratungen beizuziehen.
(2)Absatz 2,Zur Beratung besonderer Fragen können den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten sachkundige Personen beigezogen werden.
Schlagworte
Landespolitik, Landesinteresse, Sachverständiger
Dokumentnummer
NOR12008758
Alte Dokumentnummer
N11976152570