Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 7. Für Beratungen im Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Eine Beschlußfassung hat nur in Verfahrensfragen zu erfolgen; hiefür genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Paragraph 7, Für Beratungen im Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Eine Beschlußfassung hat nur in Verfahrensfragen zu erfolgen; hiefür genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Schlagworte
Anwesenheitsquorum, Quorum
Dokumentnummer
NOR12008760
Alte Dokumentnummer
N11976152590