Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 9. Die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen und über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, erläßt die Bundesregierung durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf. Paragraph 9, Die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen und über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, erläßt die Bundesregierung durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.
Dokumentnummer
NOR12008762
Alte Dokumentnummer
N11976152610