Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über StaatenimmunitätBundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Artikel 21, des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1976Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Art. 20 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu erfüllen hat, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches im Sinn des Art. 22 des Übereinkommens. Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.Zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 20, des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu erfüllen hat, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches im Sinn des Artikel 22, des Übereinkommens. Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
(2)Absatz 2,Die Feststellung ist auf Grund einer Klage im streitigen Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung mit den sich aus dem Art. 21 Abs. 3 des Übereinkommens ergebenden Besonderheiten zu treffen.Die Feststellung ist auf Grund einer Klage im streitigen Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung mit den sich aus dem Artikel 21, Absatz 3, des Übereinkommens ergebenden Besonderheiten zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Feststellungsklage kann von der Partei, die aus der ausländischen Entscheidung (dem Vergleich) unmittelbar Rechte für sich ableitet, sowie von der Republik Österreich selbst erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Dokumentnummer
NOR12008789
alte Dokumentnummer
N11976153010