Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die Beratungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten wird ein Kurzprotokoll geführt, in dem die wesentlichen Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten festzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Das Kurzprotokoll wird den Mitgliedern des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, übermittelt.
(3)Absatz 3,Einwendungen gegen das Kurzprotokoll können nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12008825
Alte Dokumentnummer
N11976154360