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Art. 1

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die nachstehenden Ausdrücke:
    1. Ziffer eins
      “Konsulat” jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
    2. Ziffer 2
      “Konsularbezirk” das einem Konsulat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
    3. Ziffer 3
      “Leiter des Konsulats” eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
    4. Ziffer 4
      “Konsul” jede mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters des Konsulats;
    5. Ziffer 5
      “Konsularangestellter” jede Person, die im Verwaltungs- oder technischen Dienst eines Konsulats beschäftigt ist;
    6. Ziffer 6
      “Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” jede als Hausbediensteter bei einem Konsulat beschäftigte Person;
    7. Ziffer 7
      “Mitglied des Konsulats” die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
    8. Ziffer 8
      “Mitglied des konsularischen Personals” die Konsuln mit Ausnahme des Leiters des Konsulats, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
    9. Ziffer 9
      “Mitglied des Privatpersonals” eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigte Person;
    10. Ziffer 10
      “Familienangehörige” den Ehegatten des Mitglieds eines Konsulats, die Kinder und die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören und von ihm erhalten werden;
    11. Ziffer 11
      “konsularische Räumlichkeiten”, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke des Konsulats benützt werden;
    12. Ziffer 12
      “Konsulararchiv” alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register des Konsulats sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
    13. Ziffer 13
      “Schiff des Entsendestaates” jedes Wasserfahrzeug, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates dessen Nationalität hat;
      dieser Ausdruck schließt Kriegsschiffe nicht ein.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Archiv

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008848

alte Dokumentnummer

N1197618847S