Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 53
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt so lang in Kraft, bis ihn eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Sofia, am 14. Mai 1975, in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008900
alte Dokumentnummer
N1197618899S