Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 8
Grenzen und Ausdehnung der konsularischen Tätigkeit
(1)Absatz eins,Mitglieder des Konsulats dürfen neben ihren konsularischen Aufgaben oder ihrer Tätigkeit am Konsulat im Empfangsstaat keine kommerzielle oder sonstige auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.
(2)Absatz 2,Nach Einholung der Zustimmung des Empfangsstaates können Konsuln konsularische Aufgaben für einen dritten Staat wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008855
alte Dokumentnummer
N1197618854S