Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 10
Angestellte können
das Recht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,das Recht nach Artikel 2, Absatz eins und 2 nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,
das Recht nach Art. 3 Abs. 4 nur binnen zwei Wochen nach ihrer Verständigung von der Aufnahme in den Pensionsfonds,das Recht nach Artikel 3, Absatz 4, nur binnen zwei Wochen nach ihrer Verständigung von der Aufnahme in den Pensionsfonds,
bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte schriftlich geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Dokumentnummer
NOR12008946
Alte Dokumentnummer
N1197714794P