Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Zur Durchführung des Art. 7 teilt das Amt binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung diese Tatsache sowie die Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit.Zur Durchführung des Artikel 7, teilt das Amt binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung diese Tatsache sowie die Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit.
(2)Absatz 2,Das Amt erteilt über die bei ihm Beschäftigten den österreichischen Versicherungsträgern über Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Dokumentnummer
NOR12008948
Alte Dokumentnummer
N1197714796P