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Art. 14

Fassungen
07.08.1977 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 355/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1407.08.197731.05.1998 BGBl. Nr. 355/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,

Typ

Vertrag - UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

07.08.1977BGBl. Nr. 355/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

TEIL römisch vier

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 14

  1. Absatz eins,Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das ihnen nach Artikel 2, zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Erklärungen nach Absatz eins, sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008950

Alte Dokumentnummer

N1197714798P