Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
TEIL IVTEIL römisch vier
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1)Absatz eins,Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das ihnen nach Art. 2 zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen.Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das ihnen nach Artikel 2, zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.Die Erklärungen nach Absatz eins, sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Dokumentnummer
NOR12008950
Alte Dokumentnummer
N1197714798P