Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Slowenische Sprache als Amtssprache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Verwendung der slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern zu.
Schlagworte
persönlicher Anwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
NOR12008966
Alte Dokumentnummer
N11977157230