Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Slowenische Sprache als Amtssprache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (§ 1), die in einer der im § 2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor:Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (Paragraph eins,), die in einer der im Paragraph 2, genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor:
1.Ziffer eins den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg,
2.Ziffer 2 den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land - mit Ausnahme der Expositur Feldkirchen - und Völkermarkt.
(2)Absatz 2,Im Sinne der Zielsetzung des § 1 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, können vor den in Abs. 1 genannten Behörden auch andere Personen (§ 1), insbesondere solche, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache gebrauchen.Im Sinne der Zielsetzung des Paragraph eins, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, können vor den in Absatz eins, genannten Behörden auch andere Personen (Paragraph eins,), insbesondere solche, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache gebrauchen.
Schlagworte
Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereiches
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
NOR12008968
Alte Dokumentnummer
N11977157250