Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1977 bis 26.07.2011 — BGBl. Nr. 307/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.197726.07.2011 BGBl. Nr. 307/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Slowenische Sprache als Amtssprache

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1977BGBl. Nr. 307/1977

Außerkrafttretensdatum

26.07.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Land Kärnten anderer als der im Paragraph 3, genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im Paragraph 3, genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn

    Ziffer eins im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im Paragraph 3, genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder

    Ziffer 2 die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.

  2. Absatz 2,Vor dem Militärkommando in Klagenfurt ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Absatz eins, zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.

Schlagworte

Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereiches

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011

Gesetzesnummer

10000617

Dokumentnummer

NOR12008969

Alte Dokumentnummer

N11977157260