Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1978 bis 30.04.2021 — BGBl. Nr. 677/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197830.04.2021 BGBl. Nr. 677/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 677/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, Absatz 10, Ziffer 3, genannten Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose nicht ständig in der Republik Österreich aufhalten, können hinsichtlich der von ihnen ausgeübten Tätigkeit von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit werden.
  2. Absatz 2,Den im Paragraph eins, Absatz 10, Ziffer 3, genannten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose ständig in der Republik Österreich aufhalten, kann eine Befreiung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden, soweit die Organisation ihnen einen Schutz hinsichtlich der Risken Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Invalidität, Alter und Tod einräumt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008991

Alte Dokumentnummer

N11977157940