Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 11.Paragraph 11,
In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, kann bestimmt werden, daß Zeiträume, während derer sich die im Auftrag der internationalen Organisationen tätigen Sachverständigen in Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als steuerlich maßgebende Aufenthaltszeiträume angesehen werden. Dies gilt nicht für Sachverständige, die in Österreich einen Wohnsitz haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR12008992
Alte Dokumentnummer
N11977157950