(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Gewährung einer Abgabenbefreiung bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren nach § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7, § 8 Abs. 1 Z 7 und § 9 die auf die Gewährung der Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut (§ 40 des Zollgesetzes 1955) anzuwendenden Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Sofern in einer Verordnung oder einem Regierungsübereinkommen auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, werden Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern Abgabenbefreiungen nur in dem Ausmaß gewährt, wie sie der diplomatischen Mission des betreffenden Staates in der Republik Österreich und den Mitgliedern des Personals dieser Mission auf Grund der bestehenden Gegenrechtsübung eingeräumt werden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Gewährung einer Abgabenbefreiung bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren nach Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 9, die auf die Gewährung der Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut (Paragraph 40, des Zollgesetzes 1955) anzuwendenden Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Sofern in einer Verordnung oder einem Regierungsübereinkommen auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, werden Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern Abgabenbefreiungen nur in dem Ausmaß gewährt, wie sie der diplomatischen Mission des betreffenden Staates in der Republik Österreich und den Mitgliedern des Personals dieser Mission auf Grund der bestehenden Gegenrechtsübung eingeräumt werden.