Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1978 bis 30.04.2021 — BGBl. Nr. 677/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.197830.04.2021 BGBl. Nr. 677/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 677/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Gewährung einer Abgabenbefreiung bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren nach Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 9, die auf die Gewährung der Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut (Paragraph 40, des Zollgesetzes 1955) anzuwendenden Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Sofern in einer Verordnung oder einem Regierungsübereinkommen auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, werden Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern Abgabenbefreiungen nur in dem Ausmaß gewährt, wie sie der diplomatischen Mission des betreffenden Staates in der Republik Österreich und den Mitgliedern des Personals dieser Mission auf Grund der bestehenden Gegenrechtsübung eingeräumt werden.
  2. Absatz 2,Soweit in völkerrechtlichen Verträgen über den Amtssitz, welche die Republik Österreich mit internationalen Organisationen abgeschlossen hat, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Absatz eins, auch für die Gewährung von Abgabenbefreiungen, die auf Grund dieser Verträge zu gewähren sind.

Schlagworte

Einfuhr, Diplomatengut

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008993

Alte Dokumentnummer

N11977157960