Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jeder zum Nutzen der Bediensteten der internationalen Organisationen errichtete Pensions- oder Unterstützungsfonds, der in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzt, genießt die gleichen Privilegien wie die Organisation selbst, soweit dessen Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
(2)Absatz 2,Von den internationalen Organisationen errichtete und für amtliche Zwecke bestimmte Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien wie die Organisationen selbst, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR12008986
Alte Dokumentnummer
N11977157890