Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 9.Paragraph 9,
Neben den im § 8 angeführten Privilegien und Immunitäten können in leitender Funktion tätigen Bediensteten der im § 1 Abs. 7 Z 1 genannten Organisationen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Republik Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden. Neben den im Paragraph 8, angeführten Privilegien und Immunitäten können in leitender Funktion tätigen Bediensteten der im Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, genannten Organisationen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Republik Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR12008990
Alte Dokumentnummer
N11977157930