Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1)Absatz eins,Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die nachstehenden Ausdrücke:
“Konsulat” jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
“Konsularbezirk” das einem Konsulat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zugeteilte Gebiet;
“Leiter des Konsulats” eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein. Der Leiter des Konsulats kann Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent sein;
“Konsul” jede Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ermächtigt ist;
“Konsularangestellter” jede Person, die im Verwaltungs- oder technischen Dienst eines Konsulats beschäftigt ist;
“Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” jede als Hausbediensteter an einem Konsulat beschäftigte Person;
“Mitglied des privaten Hauspersonals” jede bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigte Person;
“Mitglied des Konsulats” die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
“konsularische Räumlichkeiten”, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke des Konsulats benützt werden;
“Konsulararchiv” alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, elektromagnetischen Datenträger und Register des Konsulats sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
“Schiff des Entsendestaates” jedes See- oder Binnenschiff, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates in diesem registriert ist. Dieser Ausdruck schließt Kriegsschiffe nicht ein.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008997
alte Dokumentnummer
N1197717229S