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Art. 13

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten sind unverletzlich.
  2. Absatz 2,Die Behörden des Empfangsstaates dürfen die konsularischen Räumlichkeiten nur mit Genehmigung des Leiters des Konsulats, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder der durch diese bestellten Personen betreten.
  3. Absatz 3,Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel können nicht Gegenstand einer Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohles sein.
  4. Absatz 4,Dieser Artikel ist auch auf die Wohnung des Konsuls anzuwenden.

Schlagworte

Immunität

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009009

alte Dokumentnummer

N1197717241S