Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten sind unverletzlich.
(2)Absatz 2,Die Behörden des Empfangsstaates dürfen die konsularischen Räumlichkeiten nur mit Genehmigung des Leiters des Konsulats, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder der durch diese bestellten Personen betreten.
(3)Absatz 3,Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel können nicht Gegenstand einer Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohles sein.
(4)Absatz 4,Dieser Artikel ist auch auf die Wohnung des Konsuls anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009009
alte Dokumentnummer
N1197717241S