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Art. 16

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Der Leiter des Konsulats genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Der Leiter des Konsulats genießt ferner Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte und der Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
    1. Ziffer eins
      dingliche Klagen in bezug auf privates im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, daß der Leiter des Konsulats dieses im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke des Konsulats benützt;
    2. Ziffer 2
      Klagen in Nachlaßsachen, in denen der Leiter des Konsulats als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaates beteiligt ist;
    3. Ziffer 3
      Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die der Leiter des Konsulats im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt;
    4. Ziffer 4
      Klagen, die von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
  3. Absatz 3,Gegen den Leiter des Konsulats dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 Ziffern 1 bis 4 vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person und seiner Wohnung zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Verhaftung, Auto, Schiff, Flugzeug, Festnahme, Untersuchungshaft, Haft

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009012

alte Dokumentnummer

N1197717244S