Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat kann auf die Immunität eines Mitglieds des Konsulats von der Jurisdiktion des Empfangsstaates verzichten. Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2,Strengt eine nach diesem Vertrag von der Jurisdiktion des Empfangsstaates befreite Person eine Klage an, so kann sie sich in bezug auf die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang stehende Widerklage nicht auf die Immunität von der Jurisdiktion berufen.
  3. Absatz 3,Der Verzicht auf die Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte und Verwaltungsbehörden gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung einer Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009014

alte Dokumentnummer

N1197717246S