Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 42
(1)Absatz eins,Der Konsul hat das Recht, unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vor den Behörden des Empfangsstaates die Interessen der Staatsangehörigen des Entsendestaates zu vertreten, solange diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen triftigen Grund ihre Interessen und Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen können.
(2)Absatz 2,Der Konsul hat das Recht, den Behörden des Empfangsstaates vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Staatsangehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009038
alte Dokumentnummer
N1197717270S