Rechtstracker.at

Art. 42

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 42

  1. Absatz eins,Der Konsul hat das Recht, unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vor den Behörden des Empfangsstaates die Interessen der Staatsangehörigen des Entsendestaates zu vertreten, solange diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen triftigen Grund ihre Interessen und Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen können.
  2. Absatz 2,Der Konsul hat das Recht, den Behörden des Empfangsstaates vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Staatsangehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009038

alte Dokumentnummer

N1197717270S