Rechtstracker.at

Art. 44

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 44 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 44

  1. Absatz eins,Der Konsul hat das Recht, den Schiffen des Entsendestaates in den Häfen und an den Ankerplätzen des Empfangsstaates jegliche Unterstützung und Hilfe angedeihen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Konsul hat das Recht, sich an Bord eines Schiffes zu begeben, und der Kapitän des Schiffes sowie die Mitglieder der Besatzung können die Verbindung mit dem Konsul aufnehmen, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Ufer gestattet ist.
  3. Absatz 3,Der Konsul hat das Recht, sich in allen Angelegenheiten, die die Schiffe des Entsendestaates und deren Besatzung betreffen, an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe zu wenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009040

alte Dokumentnummer

N1197717272S