Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
20.08.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 220.08.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 758/1996
§ 201.07.199419.08.1994 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 201.01.198230.06.1994 BGBl. Nr. 597/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesrechenamtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 758/1996

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Beachte

Tritt gemäß Paragraph 20,, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Bundesrechenamt obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und für die Bediensteten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, vorgesehenen Geldleistungen;
    2. Ziffer 2
      die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und nach dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1977,;
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene vorgesehenen Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, und im Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach den genannten Bundesgesetzen;
    6. Ziffer 6
      die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;
    7. Ziffer 7
      die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den Ziffer eins bis 6 genannten Geldleistungen gebühren oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den Ziffer eins bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang stehen;
    8. Ziffer 8
      die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen, der auf die Ausbildung sich beziehenden und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten, deren Geldleistungen nach den Ziffer eins und 2 unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu berechnen und zahlbar zu stellen sind;
    9. Ziffer 9
      die Mitwirkung bei der Führung der Konten für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen über die Bundeshaushaltsverrechnung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen, die Mitwirkung am Verfahren zur Hereinbringung der Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung der von den anweisenden Stellen zu leistenden Ausgaben, soweit diese nicht unter die Ziffer eins bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;
    10. Ziffer 10
      die Mitwirkung bei der Führung der Betriebsabrechnungen für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen;
    11. Ziffer 11
      die Bereitstellung der zahlenmäßigen Unterlagen für die Monatsnachweisungen, die Jahresabschlüsse und den Bundesrechnungsabschluß einschließlich der Geldhauptrechnung;
    12. Ziffer 12
      die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Finanzämter;
    13. Ziffer 13
      die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben und Barsicherstellungen sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Zollämter;
    14. Ziffer 14
      die Zahlbarstellung der gemäß Paragraph 106 a, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;
    15. Ziffer 15
      die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der gemäß Paragraph 24, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden Familienbeihilfen;
    16. Ziffer 16
      die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, gebührenden Geldleistungen;
    17. Ziffer 17
      die Mitwirkung bei der Festsetzung der Ausgleichstaxen und am Verfahren nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,;
    18. Ziffer 18
      die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraphen 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen und Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;
    19. Ziffer 19
      die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Mineralölsteuergesetz 1981 gebührenden Mineralölsteuervergütungen für landwirtschaftliche Betriebe;
    20. Ziffer 20
      die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,, gebührenden Geldleistungen.
  2. Absatz 2,In Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung der von den Dienststellen zur Verfügung gestellten Daten sowie die Bekanntgabe der Verarbeitungsergebnisse und die Auskunfterteilung an diese und ihre vorgesetzten Dienststellen;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung und Verarbeitung der für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Datenbestände;
    3. Ziffer 3
      die Sicherung der gespeicherten Daten vor Entstellung, Mißbrauch, Zerstörung und Verlust.
  3. Absatz 3,Das Bundesrechenamt hat seine technischen Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für den Bedarf des Bundesministers für Bauten und Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben - ausgenommen die in den Ziffer eins bis 4 und 7 bis 15 genannten - und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen.

Anmerkung

Zu Z 6: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 jetzt Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977.
Zu Z 20: Unterhaltsvorschußgesetz, BGBl. Nr. 250/1976 jetzt Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

10000624

Dokumentnummer

NOR12015059

Alte Dokumentnummer

N1199440253J