Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesrechenamtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 758/1996Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 20,, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 sind die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung ausgenommen:Von der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 sind die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung ausgenommen:
von Geldleistungen für Bedienstete und nach Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgänger;
von Geldleistungen für Bedienstete und nach Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung;
von Geldleistungen für Bedienstete des Bundes, die einem der in den Z 1 oder 2 genannten Betriebe dauernd oder vorwiegend zur Dienstleistung zugeteilt sind;von Geldleistungen für Bedienstete des Bundes, die einem der in den Ziffer eins, oder 2 genannten Betriebe dauernd oder vorwiegend zur Dienstleistung zugeteilt sind;
von Geldleistungen für die von den Dienststellen des Bundes im Ausland aufgenommenen Bediensteten, sofern diese Bediensteten nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
von Geldleistungen für Bedienstete, die als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung tätig sind oder waren, und von Geldleistungen an deren Hinterbliebene;
von Reisegebühren und von Entschädigungen für Nebentätigkeiten, es sei denn, daß deren Berechnung und Zahlbarstellung für den jeweils in Betracht kommenden Personenkreis durch die Einschaltung des Bundesrechenamtes einfacher bewirkt werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung festzustellen.
(2)Absatz 2,Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist die Besorgung der genannten Aufgaben für die Österreichischen Bundesbahnen, die Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesforste ausgenommen. Für die Österreichischen Bundesforste sind jedoch die Konten für die im § 2 Abs. 1 Z 9 genannten Verrechnungsarten auf Grund der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen zu führen.Von der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 ist die Besorgung der genannten Aufgaben für die Österreichischen Bundesbahnen, die Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesforste ausgenommen. Für die Österreichischen Bundesforste sind jedoch die Konten für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, genannten Verrechnungsarten auf Grund der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen zu führen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 genannten Betriebe haben die Monatsergebnisse über ihre Verrechnung dem Bundesrechenamt bis spätestens am Zehnten des Monats, der unmittelbar auf den Abrechnungszeitraum folgt, zur Einbeziehung in die Ergebnisse der Bundeshaushaltsverrechnung zu übergeben. Abrechnungszeiträume sind die Kalendermonate Jänner bis Dezember und der Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes (Art. 6 Punkt XXII Abs. 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925). Fällt der Zehnte des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Form, den Inhalt- und die Gliederung der dem Bundesrechenamt zu übergebenden Monatsergebnisse hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und die Gliederung der Monatsnachweisungen (§ 2 Abs. 1 Z 11) für die übrigen Verwaltungsbereiche zu bestimmen. Die Form, den Inhalt und die Gliederung sowie den Zeitpunkt der Übergabe der Jahresergebnisse an das Bundesrechenamt hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die jährliche Rechnungsablage festzulegen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.Die im Absatz 2, genannten Betriebe haben die Monatsergebnisse über ihre Verrechnung dem Bundesrechenamt bis spätestens am Zehnten des Monats, der unmittelbar auf den Abrechnungszeitraum folgt, zur Einbeziehung in die Ergebnisse der Bundeshaushaltsverrechnung zu übergeben. Abrechnungszeiträume sind die Kalendermonate Jänner bis Dezember und der Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes (Artikel 6, Punkt römisch 22 Absatz 2, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,). Fällt der Zehnte des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Form, den Inhalt- und die Gliederung der dem Bundesrechenamt zu übergebenden Monatsergebnisse hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und die Gliederung der Monatsnachweisungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) für die übrigen Verwaltungsbereiche zu bestimmen. Die Form, den Inhalt und die Gliederung sowie den Zeitpunkt der Übergabe der Jahresergebnisse an das Bundesrechenamt hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die jährliche Rechnungsablage festzulegen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,.
Schlagworte
Zuständigkeit, Aufgabenbereich
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
NOR12009049
Alte Dokumentnummer
N1197810215U