Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 758/1996Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 20,, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ für bestimmte Dienststellen, für bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern, für bestimmte Geldleistungen oder für bestimmte Verrechnungsarten Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 durch Verordnung verfügen, wenn dies wegen ihres geringen Umfanges oder ihrer mangelnden Eignung für die Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage oder aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ für bestimmte Dienststellen, für bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern, für bestimmte Geldleistungen oder für bestimmte Verrechnungsarten Ausnahmen von den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, durch Verordnung verfügen, wenn dies wegen ihres geringen Umfanges oder ihrer mangelnden Eignung für die Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage oder aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,.
Schlagworte
Zuständigkeit, Aufgabenbereich