Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesrechenamtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 758/1996Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 20,, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Leitung der im § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 5 übertragenen Aufgaben obliegtDie Leitung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten und der nach Paragraph 5, übertragenen Aufgaben obliegt
in sachlichen Angelegenheiten dem zuständigen obersten Organ und
in technisch-organisatorischen Angelegenheiten dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
NOR12009052
Alte Dokumentnummer
N1197810218U