Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesrechenamtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 758/1996Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 758/1996
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 20,, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 186, über das Zentralbesoldungsamt mit der Maßgabe außer Kraft, daß die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 7 genannten Aufgaben vom Bundesrechenamt in der bisherigen Form so lange weiter zu besorgen sind, bis die technisch-organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einführung des Datenfernverarbeitungsverfahrens gegeben sind. Der Zeitpunkt der Umstellung auf den Datenfernverarbeitungsbetrieb ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen obersten Organ kundzumachen. Bis dahin gilt das Bundesrechenamt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 als anweisendes Organ im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 186, über das Zentralbesoldungsamt mit der Maßgabe außer Kraft, daß die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 7 genannten Aufgaben vom Bundesrechenamt in der bisherigen Form so lange weiter zu besorgen sind, bis die technisch-organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einführung des Datenfernverarbeitungsverfahrens gegeben sind. Der Zeitpunkt der Umstellung auf den Datenfernverarbeitungsbetrieb ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen obersten Organ kundzumachen. Bis dahin gilt das Bundesrechenamt in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 als anweisendes Organ im Sinne des Paragraph 295, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. (2)Absatz 2,Das Bundesrechenamt hat die im § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben, die nicht schon bisher vom Zentralbesoldungsamt besorgt wurden, erst nach Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen durch das Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen. Der Zeitpunkt der Übernahme ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen. Bis dahin sind die genannten Aufgaben jeweils von den bisher zuständigen Dienststellen in der bestehenden Form zu besorgen.Das Bundesrechenamt hat die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Aufgaben, die nicht schon bisher vom Zentralbesoldungsamt besorgt wurden, erst nach Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen durch das Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen. Der Zeitpunkt der Übernahme ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen. Bis dahin sind die genannten Aufgaben jeweils von den bisher zuständigen Dienststellen in der bestehenden Form zu besorgen.
(3)Absatz 3,Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens des § 3 Abs. 3 sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung kundzumachen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die im § 3 Abs. 2 genannten Betriebe ihre Monats- und Jahresergebnisse dem Bundesminister für Finanzen nach den einschlägigen Vorschriften zu übergeben.Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens des Paragraph 3, Absatz 3, sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung kundzumachen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Betriebe ihre Monats- und Jahresergebnisse dem Bundesminister für Finanzen nach den einschlägigen Vorschriften zu übergeben. (4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch Art. II, § 55 Abs. 4 des BG, BGBl. Nr. 565/1978.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei,, Paragraph 55, Absatz 4, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,.) (5)Absatz 5,Daten aus dem Bereiche der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten dürfen - unbeschadet der dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zukommenden Befugnisse - nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates weitergegeben werden.Daten aus dem Bereiche der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten dürfen - unbeschadet der dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zukommenden Befugnisse - nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates weitergegeben werden.
(6)Absatz 6,Die Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 6 und den §§ 4 und 5 können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.Die Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und den Paragraphen 4 und 5 können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(7)Absatz 7,Die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
NOR12009054
Alte Dokumentnummer
N1197810220U