Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 10.12.1978 — BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute10.12.1978 BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.12.1978BGBl. Nr. 591/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,)

Weitere Vorbehalte von Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden und Großbritannien

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muß menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
    1. Absatz 2,
      a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
      1. Litera b
        jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
  2. Absatz 3,Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009071

Alte Dokumentnummer

N1197813618R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/591/A10/NOR12009071