Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 10.12.1978 — BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute10.12.1978 BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

10.12.1978BGBl. Nr. 591/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Schlagworte

Rückwirkung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009076

Alte Dokumentnummer

N1197813623R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/591/A15/NOR12009076