Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1978Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/05 Menschenrechte
Text
TEIL IVTEIL römisch vier
Artikel 28
(1)Absatz eins,Es wird ein Ausschuß für Menschenrechte (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) errichtet. Er besteht aus 18 Mitgliedern und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.
(2)Absatz 2,Der Ausschuß setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR12009089
alte Dokumentnummer
N1197813636R