Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 10.12.1978 — BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute10.12.1978 BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.12.1978BGBl. Nr. 591/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als im Pakt vorgesehen, hinzielt.
  2. Absatz 2,Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, daß dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringeren Ausmaße anerkenne.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009066

alte Dokumentnummer

N1197813613R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/591/A5/NOR12009066