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Art. 10

Fassungen
ab 10.12.1978 — BGBl. Nr. 590/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute10.12.1978 BGBl. Nr. 590/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.12.1978BGBl. Nr. 590/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 10

Die Vertragsstaaten anerkennen,

Ziffer eins daß die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden;

Ziffer 2 daß Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit erhalten;

Ziffer 3 daß Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.

Anmerkung

Zum Mutterschutz siehe u.a. auch:
Übereinkommen über den Mutterschutz, BGBl. Nr. 31/1970.
Zur Kinderarbeit siehe u.a. auch:
Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit, BGBl. Nr. 279/1936;
Übereinkommen über das Alter für die Zulassung von Kindern zur nichtgewerblichen Arbeit, BGBl. Nr. 280/1936.

Schlagworte

Mutterschutz, Karenzurlaub

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009125

Alte Dokumentnummer

N1197814429S