Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1978Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit.
(2)Absatz 2,Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechtes umfassen die erforderlichen Maßnahmen
zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuß medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
Schlagworte
Hygiene, Berufskrankheit
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR12009127
Alte Dokumentnummer
N1197814431S