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Art. 26

Fassungen
ab 10.12.1978 — BGBl. Nr. 590/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute10.12.1978 BGBl. Nr. 590/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

10.12.1978BGBl. Nr. 590/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

TEIL römisch fünf

Artikel 26

  1. Absatz eins,Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Dieser Pakt liegt für jeden im Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
  4. Absatz 4,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
  5. Absatz 5,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009141

Alte Dokumentnummer

N1197814445S