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Art. 7

Fassungen
ab 10.12.1978 — BGBl. Nr. 590/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute10.12.1978 BGBl. Nr. 590/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.12.1978BGBl. Nr. 590/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 7

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, durch die insbesondere gewährleistet wird

  1. Litera a
    ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
    1. Litera i
      angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, daß Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und daß sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
    2. Sub-Litera, i, i
      einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
  2. Litera b
    sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
  3. Litera c
    gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Beschäftigung ausschlaggebend sein dürfen;
  4. Litera d
    Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.

Anmerkung

Zur Gleichbehandlung siehe Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009122

alte Dokumentnummer

N1197814426S