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Art. 2 § 19 DSG

Fassungen
01.07.1987 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1901.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 1901.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DIENSTLEISTUNG IM DATENVERKEHR

Paragraph 19,

Dienstleister haben bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber folgende Pflichten:

  1. Ziffer eins
    die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
  2. Ziffer 2
    alle gemäß Paragraph 21, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen;
    insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber gemäß Paragraph 20, zur Geheimhaltung von Daten verpflichtet haben;
  3. Ziffer 3
    den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
  4. Ziffer 4
    - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
  5. Ziffer 5
    nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag zu vernichten oder für ihn weiter aufzubewahren;
  6. Ziffer 6
    dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Richtigstellungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011730

Alte Dokumentnummer

N11986185640