Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23bArtikel 2, Paragraph 23 b
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
REGISTRIERUNG
§ 23b.Paragraph 23 b,
(1)Absatz eins,Meldungen nach den §§ 8, 22 und 23 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wennMeldungen nach den Paragraphen 8, 22 und 23 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde,
der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat, oder
die Registrierung dem Datenverarbeitungsregister von der Datenschutzkommission aufgetragen wurde.
(2)Absatz 2,Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung unter Beifügung des ihn betreffenden Registerauszuges schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat auch die dem Auftraggeber zugeteilte Registernummer zu enthalten.
(3)Absatz 3,Durch die Eintragung einer Datenverarbeitung im Register wird der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit der registrierten Datenverarbeitung nicht vorgegriffen.
(4)Absatz 4,Streichungen und Änderungen sind im Datenverarbeitungsregister auf Antrag des Eingetragenen oder auf Grund eines im Verfahren nach Abs. 5 ergangenen Bescheides der Datenschutzkommission vorzunehmen.Streichungen und Änderungen sind im Datenverarbeitungsregister auf Antrag des Eingetragenen oder auf Grund eines im Verfahren nach Absatz 5, ergangenen Bescheides der Datenschutzkommission vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Werden dem Datenverarbeitungsregister nachträglich Umstände bekannt, die eine Mangelhaftigkeit von registrierten Meldungen bewirken, so hat das Datenverarbeitungsregister von Amts wegen ein Mängelrügeverfahren einzuleiten. Hiefür gilt § 23a mit der Maßgabe, daß die Datenschutzkommission im Falle der Änderung von Namen oder Adressen mit Bescheid eine Berichtigung verfügen kann. Die Durchführung eines Mängelrügeverfahrens ist bis zum Abschluß dieses Verfahrens im Register anzumerken.Werden dem Datenverarbeitungsregister nachträglich Umstände bekannt, die eine Mangelhaftigkeit von registrierten Meldungen bewirken, so hat das Datenverarbeitungsregister von Amts wegen ein Mängelrügeverfahren einzuleiten. Hiefür gilt Paragraph 23 a, mit der Maßgabe, daß die Datenschutzkommission im Falle der Änderung von Namen oder Adressen mit Bescheid eine Berichtigung verfügen kann. Die Durchführung eines Mängelrügeverfahrens ist bis zum Abschluß dieses Verfahrens im Register anzumerken.
(6)Absatz 6,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Registrierung zu erlassen. Dabei ist auf die Übersichtlichkeit der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme in das Register Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12011736
Alte Dokumentnummer
N11986185700