Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 46Artikel 2, Paragraph 46
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
DATENSCHUTZBERICHTE
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Datenschutzkommission hat jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen Bericht dem Datenschutzrat zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Datenschutzrat hat aus Anlaß der Vorlage des Berichtes der Datenschutzkommission einen Bericht über die Entwicklung des Datenschutzes in Österreich (Datenschutzbericht) zu verfassen und diesen unter Anschluß des Berichtes der Datenschutzkommission und eines Berichtes über die Tätigkeit des Datenverarbeitungsregisters dem Bundeskanzler zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat diesen Datenschutzbericht samt den angeschlossenen Beilagen mit einer Stellungnahme der Bundesregierung sowie mit Aussagen über die Entwicklung des Verarbeitens und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vorzulegen. Soweit sich der Bericht auf Datenverarbeitungen in Bereich der Länder (§ 5) bezieht, hat der Bundeskanzler den Datenschutzbericht den Ländern zu übermitteln.Der Bundeskanzler hat diesen Datenschutzbericht samt den angeschlossenen Beilagen mit einer Stellungnahme der Bundesregierung sowie mit Aussagen über die Entwicklung des Verarbeitens und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vorzulegen. Soweit sich der Bericht auf Datenverarbeitungen in Bereich der Länder (Paragraph 5,) bezieht, hat der Bundeskanzler den Datenschutzbericht den Ländern zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12011749
Alte Dokumentnummer
N11986185830