Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 58Artikel 2, Paragraph 58
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
INKRAFTTRETEN
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verarbeitungen nach den §§ 8 und 23, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 für das Datenverarbeitungsregister anzumelden. Die Frist des § 23 Abs. 4 gilt für solche Anmeldungen nicht; Übermittlungen dürfen in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt der Anmeldung durchgeführt wurden, bis sechs Wochen nach der Vergabe der Registernummer ohne deren Beifügung erfolgen.Verarbeitungen nach den Paragraphen 8 und 23, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 für das Datenverarbeitungsregister anzumelden. Die Frist des Paragraph 23, Absatz 4, gilt für solche Anmeldungen nicht; Übermittlungen dürfen in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt der Anmeldung durchgeführt wurden, bis sechs Wochen nach der Vergabe der Registernummer ohne deren Beifügung erfolgen.
(3)Absatz 3,Verarbeitungen, die am 1. Jänner 1980 in Betrieb stehen, dürfen bis zum 1. Jänner 1981 fortgeführt werden; insoweit finden auf sie die §§ 6, 7, 17, 18, 22, 32 bis 34 bis zum 1. Jänner 1981 keine Anwendung.Verarbeitungen, die am 1. Jänner 1980 in Betrieb stehen, dürfen bis zum 1. Jänner 1981 fortgeführt werden; insoweit finden auf sie die Paragraphen 6, 7, 17, 18, 22, 32 bis 34 bis zum 1. Jänner 1981 keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Wurden Betroffene nicht von Verarbeitungen gemäß § 22 bis zum 1. Jänner 1982 informiert, so sind deren Daten zu löschen.Wurden Betroffene nicht von Verarbeitungen gemäß Paragraph 22 bis zum 1. Jänner 1982 informiert, so sind deren Daten zu löschen.
(5)Absatz 5,§ 21 tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.Paragraph 21, tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
(6)Absatz 6,Werden Durchführungsbestimmungen nach den §§ 9 und 10 erstmals erlassen sowie ÖNORMEN nach § 21 Abs. 3 für verbindlich erklärt, so treten diese Vorschriften frühestens sechs Monate nach ihrer Erlassung in Kraft.Werden Durchführungsbestimmungen nach den Paragraphen 9 und 10 erstmals erlassen sowie ÖNORMEN nach Paragraph 21, Absatz 3, für verbindlich erklärt, so treten diese Vorschriften frühestens sechs Monate nach ihrer Erlassung in Kraft.
(7)Absatz 7,Die Fristen, die in diesem Bundesgesetz für die Auskunftserteilung und für die Richtigstellung festgelegt sind (§§ 11, 12, 25, 26), werden für Anträge von Betroffenen, die bis zum 30. Juni 1980 gestellt werden, verdoppelt.Die Fristen, die in diesem Bundesgesetz für die Auskunftserteilung und für die Richtigstellung festgelegt sind (Paragraphen 11, 12, 25, 26,), werden für Anträge von Betroffenen, die bis zum 30. Juni 1980 gestellt werden, verdoppelt.
(8)Absatz 8,Anträge von Betroffenen nach § 12 Abs. 7 sowie über die Empfänger übermittelter Daten können sich nicht auf Ermittlungen und Übermittlungen beziehen, die vor dem 1. Juli 1979 stattgefunden haben. Auskunft über die Herkunft von Daten, die vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt worden sind, muß nicht erteilt werden.Anträge von Betroffenen nach Paragraph 12, Absatz 7, sowie über die Empfänger übermittelter Daten können sich nicht auf Ermittlungen und Übermittlungen beziehen, die vor dem 1. Juli 1979 stattgefunden haben. Auskunft über die Herkunft von Daten, die vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt worden sind, muß nicht erteilt werden.
(9)Absatz 9,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
(10)Absatz 10,Die Durchführungsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 sind bis zum 1. Juli 1980 zu erlassen.Die Durchführungsbestimmungen zu den Paragraphen 9 und 10 sind bis zum 1. Juli 1980 zu erlassen.
(11)Absatz 11,Für Verarbeitungen nach § 13 sind die notwendigen Verträge bis 1. Juli 1980 abzuschließen.Für Verarbeitungen nach Paragraph 13, sind die notwendigen Verträge bis 1. Juli 1980 abzuschließen.
(12)Absatz 12,Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ab dem 1. Jänner 1979 getroffen werden, die Mitglieder der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind bis zum 1. April 1979 zu bestellen. Die erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist vom Bundeskanzler bis zum 1. Juli 1979 einzuberufen.
(13)Absatz 13,(Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 632/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten § 36 Abs. 4 und die Bezeichnung „Verfassungsbestimmung“ in § 50 Abs. 5 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 36, Absatz 4 und die Bezeichnung „Verfassungsbestimmung“ in Paragraph 50, Absatz 5, außer Kraft. (14)Absatz 14,§ 4 Abs. 2, § 14, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 3 und § 50 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 632/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2 und 3 und Paragraph 50, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 36, Absatz 3, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12015065
Alte Dokumentnummer
N1199440275J