Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
MELDUNGEN VON DATENVERARBEITUNGEN UND ÜBERMITTLUNGEN
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber hat bei Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister (§ 47) eine Meldung zu erstatten.Jeder Auftraggeber hat bei Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister (Paragraph 47,) eine Meldung zu erstatten.
(2)Absatz 2,In der Meldung sind neben der Bezeichnung, der Anschrift und der allenfalls bereits zugeteilten Registernummer des Auftraggebers der Zweck der zu registrierenden Datenverarbeitung, ihre Rechtsgrundlage sowie die Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten anzuführen. Übermittlungen von Daten sind gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 und 6 zur Registrierung zu melden.In der Meldung sind neben der Bezeichnung, der Anschrift und der allenfalls bereits zugeteilten Registernummer des Auftraggebers der Zweck der zu registrierenden Datenverarbeitung, ihre Rechtsgrundlage sowie die Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten anzuführen. Übermittlungen von Daten sind gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 zur Registrierung zu melden.
(3)Absatz 3,Für Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen, die von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und deren Inhalt durch Gesetz oder Vertrag mit den Betroffenen vorgegeben ist, kann durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung des Datenschutzrates unter den näheren Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 festgesetzt werden, daß sie nicht der Pflicht zur Meldung nach Abs. 2 unterliegen. Werden solche Datenverarbeitungen vorgenommen, sind jedoch die Bezeichnung, die Anschrift und die allenfalls bereits zugeteilte Registernummer des Auftraggebers unter Anführung der Standardverarbeitungen dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.Für Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen, die von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und deren Inhalt durch Gesetz oder Vertrag mit den Betroffenen vorgegeben ist, kann durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung des Datenschutzrates unter den näheren Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 4, festgesetzt werden, daß sie nicht der Pflicht zur Meldung nach Absatz 2, unterliegen. Werden solche Datenverarbeitungen vorgenommen, sind jedoch die Bezeichnung, die Anschrift und die allenfalls bereits zugeteilte Registernummer des Auftraggebers unter Anführung der Standardverarbeitungen dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Änderungen gemeldeter Sachverhalte.
(5)Absatz 5,Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte Registernummer bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12011719
Alte Dokumentnummer
N11986185530