Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 565/1978)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Betriebsordnungen gelten als Datensicherheitsvorschriften im Sinne des § 10 Abs. 3. Verfahren vor der Datenschutzkommission, die die Zustimmung zu Betriebsordnungen zum Gegenstand haben, sind mit 1. Juli 1987 einzustellen.Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Betriebsordnungen gelten als Datensicherheitsvorschriften im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Verfahren vor der Datenschutzkommission, die die Zustimmung zu Betriebsordnungen zum Gegenstand haben, sind mit 1. Juli 1987 einzustellen.
(2)Absatz 2,Verfahren über Registrierungsmeldungen und über Registrierungsanträge sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet sind, nach den §§ 8 und 8a bzw. §§ 22 bis 23b in der Fassung dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im Sinne von § 8a Abs. 1 bzw. § 23a Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte Eingaben nach dem bisherigen § 23 Abs. 1 bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an die Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 4 ohne neuerliches Mängelrügeverfahren möglich. Datenverarbeitungen, auf die sich diese laufenden Registrierungsverfahren beziehen, dürfen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen werden.Verfahren über Registrierungsmeldungen und über Registrierungsanträge sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet sind, nach den Paragraphen 8 und 8 a bzw. Paragraphen 22 bis 23 b in der Fassung dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im Sinne von Paragraph 8 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 23 a, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte Eingaben nach dem bisherigen Paragraph 23, Absatz eins, bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, ohne neuerliches Mängelrügeverfahren möglich. Datenverarbeitungen, auf die sich diese laufenden Registrierungsverfahren beziehen, dürfen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Laufende Verfahren über Registrierungsanträge nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 sind einzustellen. Eintragungen im Datenverarbeitungsregister über Registrierungen nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 sind fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu streichen.Laufende Verfahren über Registrierungsanträge nach dem bisherigen Paragraph 23, Absatz 3, sind einzustellen. Eintragungen im Datenverarbeitungsregister über Registrierungen nach dem bisherigen Paragraph 23, Absatz 3, sind fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu streichen.
(4)Absatz 4,Auftraggeber von nicht registrierten Datenverarbeitungen, die die Betroffenen nach dem bisherigen § 22 informiert haben, haben eine Meldung gemäß den §§ 22 und 23 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, soweit diese Datenverarbeitung über eine Standardverarbeitung (§ 23 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) hinausgeht. Diese Meldung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, die Frist zur Erhebung der Mängelrüge beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987.Auftraggeber von nicht registrierten Datenverarbeitungen, die die Betroffenen nach dem bisherigen Paragraph 22, informiert haben, haben eine Meldung gemäß den Paragraphen 22 und 23 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, soweit diese Datenverarbeitung über eine Standardverarbeitung (Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes) hinausgeht. Diese Meldung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, die Frist zur Erhebung der Mängelrüge beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987.
(5)Absatz 5,Verfahren zur Genehmigung im internationalen Datenverkehr sind, soweit sie mit 1. Juli 1987 noch nicht erledigt sind, nach den §§ 32 bis 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.Verfahren zur Genehmigung im internationalen Datenverkehr sind, soweit sie mit 1. Juli 1987 noch nicht erledigt sind, nach den Paragraphen 32 bis 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
(6)Absatz 6,Vor dem 1. Juli 1987 zugestellte Registerauszüge und Genehmigungsbescheide betreffend den internationalen Datenverkehr gelten als Registerauszüge im Sinne des § 23b Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bzw. als Genehmigungsbescheide im Sinne der §§ 33 und 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Vor dem 1. Juli 1987 zugestellte Registerauszüge und Genehmigungsbescheide betreffend den internationalen Datenverkehr gelten als Registerauszüge im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bzw. als Genehmigungsbescheide im Sinne der Paragraphen 33 und 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12160022
Alte Dokumentnummer
N11986185910