Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1979 — BGBl. Nr. 614/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1979 BGBl. Nr. 614/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 614/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 4,

Die Ständigen Beobachtermissionen können für amtliche Zwecke frei und ungehindert mit ihren vorgesetzten Stellen verkehren, wobei sie sich auch verschlüsselter Nachrichten bedienen können. Das Kuriergepäck der Ständigen Beobachtermissionen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten geöffnet und zurückgehalten werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Sendung etwas anderes als die im Paragraph 3, genannten Schriftstücke enthält.

Schlagworte

Gepäck, Koffer, Tasche, Verdacht

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000634

Dokumentnummer

NOR12009232

alte Dokumentnummer

N11978161680