Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1978Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Ständigen Beobachtermissionen können für amtliche Zwecke frei und ungehindert mit ihren vorgesetzten Stellen verkehren, wobei sie sich auch verschlüsselter Nachrichten bedienen können. Das Kuriergepäck der Ständigen Beobachtermissionen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten geöffnet und zurückgehalten werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Sendung etwas anderes als die im § 3 genannten Schriftstücke enthält. Die Ständigen Beobachtermissionen können für amtliche Zwecke frei und ungehindert mit ihren vorgesetzten Stellen verkehren, wobei sie sich auch verschlüsselter Nachrichten bedienen können. Das Kuriergepäck der Ständigen Beobachtermissionen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten geöffnet und zurückgehalten werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Sendung etwas anderes als die im Paragraph 3, genannten Schriftstücke enthält.
Schlagworte
Gepäck, Koffer, Tasche, Verdacht
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
NOR12009232
alte Dokumentnummer
N11978161680