Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. Bundesrechenamtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1979Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,).
Text
Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, angeführten wiederkehrenden Beihilfen zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung.Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, angeführten wiederkehrenden Beihilfen zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
NOR12009251
Alte Dokumentnummer
N1197910206U